AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FLOWSTER Solutions GmbH für die Überlassung und Pflege von Standard-Software

GELTUNG DER VERTRAGSBEDINGUNGEN

In allen Vertragsbeziehungen, in denen FLOWSTER SOLUTIONS GmbH (nachfolgend „FLOWSTER“ genannt) anderen Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) FLOWSTER Software überlässt oder pflegt, gelten – soweit nichts Abweichendes geregelt ist – ausschließlich diese AGB und ergänzend die beim jeweiligen Vertragsschluss gültige FLOWSTER Preisliste („FPL“). Die Regelungen gelten entsprechend für vorvertragliche Beziehungen.

Für Drittsoftware, die FLOWSTER mit vertreibt, gelten die nachfolgenden Regelungen zu FLOWSTER Software entsprechend, soweit nicht im Softwarevertrag, in diesen AGB oder in der FPL anderweitig geregelt.

1. DEFINITIONEN

1.1 „Add-On“ bezeichnet Entwicklungen, die keine Modifikationen (wie unten definiert) darstellen, APIs benutzen und neue und unabhängige Funktionalität hinzufügen.


1.2 „API“
bezeichnet Application Programming Interfaces (Anwendungsprogrammschnittstellen) sowie anderen Code, der anderen Softwareprodukten die Möglichkeit einräumt, mit der FLOWSTER Software zu kommunizieren oder sie aufzurufen (z. B. FLOWSTER RESTful APIs, Cloud Events oder andere User Exits).


1.3 „Arbeitstage“
bezeichnet die Wochentage von Montag bis Freitag (08:00 Uhr bis 18:00 Uhr MEZ) außer den gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Brandenburg und dem 24. und 31. Dezember.


1.4 „Dokumentation“
bezeichnet die zur vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software gehörige technische und/oder funktionale Dokumentation von FLOWSTER, die dem Auftraggeber zusammen mit der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software zur Verfügung gestellt wird.


1.5 „Drittsoftware“
bezeichnet

(i) sämtliche Standard Software Produkte und die dazugehörige Dokumentation sowie Content, die für oder von anderen Unternehmen als FLOWSTER oder deren verbundenen Unternehmen entwickelt worden sind und nicht FLOWSTER Software (siehe Definition in Abschnitt 1.10) darstellen;

(ii) sämtliche neuen Fassungen (insbesondere Releases, Updates, Patches, Korrekturen) dieser Drittsoftware und

(iii) sämtliche vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon.


1.6 „Geschäftspartner“
 bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit den internen Geschäftsvorfällen des Auftraggebers Zugriff auf die FLOWSTER Software benötigt, z. B. Kunden, Distributoren und / oder Lieferanten des Auftraggebers.


1.7 „IP Rechte“ (bzw. „Rechte am geistigen Eigentum”) bezeichnet ohne Einschränkung alle Patente und sonstigen Rechte an Erfindungen, Urheberrechte, Marken, Geschmacksmuster und andere Schutzrechte und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Verwertungs- und Nutzungsrechte.


1.8 „Modifikation“
bezeichnet Entwicklungen, die

(i) den ausgelieferten Quellcode oder die Metadaten ändern oder

(ii) APIs nutzen, aber keine neue und unabhängige Funktionalität hinzufügen sondern nur die bestehende Funktionalität der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software ausprägen, verbessern oder ändern.

Zur Klarstellung: Customizing und Parametrisierung der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software stellen keine Modifikation dar, sondern sind im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zulässig.


1.9 „Pflege“
bezeichnet den vereinbarten FLOWSTER Support für die FLOWSTER Software.


1.10 „FLOWSTER Software“
bezeichnet sämtliche

i) Standard Software Produkte und die dazugehörige Dokumentation, die für oder von FLOWSTER oder ihren verbundenen Unternehmen entwickelt worden sind;

(ii) neuen Fassungen (insbesondere Releases, Updates, Patches, Korrekturen) dieser FLOWSTER Software, und

(iii) vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon.


1.11 „Softwarevertrag“
bezeichnet einen konkreten Vertrag zwischen FLOWSTER und Auftraggeber mit Vereinbarungen über die Überlassung und Pflege von FLOWSTER Software und / oder Drittsoftware, der auf die vorliegenden AGB Bezug nimmt.


1.12 „Verbundene Unternehmen“
bezeichnet Unternehmen, die im Sinne des § 15 AktG oder analog mit einem anderen Unternehmen verbunden sind.


1.13 „vertragsgegenständlich“
bedeutet „dem Auftraggeber in Durchführung des Softwarevertrages zur Verfügung gestellt“.


1.14 „Vertrauliche Informationen“
bezeichnet sämtliche Informationen, die FLOWSTER oder der Auftraggeber gegen unbeschränkte Weitergabe an Dritte schützen, oder die nach den Umständen der Weitergabe oder ihrem Inhalt nach als vertraulich anzusehen sind, einschließlich des Softwarevertrages selbst. Jedenfalls gelten folgende Informationen als Vertrauliche Informationen von FLOWSTER: Informationen über Forschung und Entwicklung, Produktangebote, Preisgestaltung und Verfügbarkeit von Produkten von FLOWSTER und sämtliche FLOWSTER Software, Programme, Werkzeuge, Daten oder andere Materialien, die FLOWSTER dem Auftraggeber vorvertraglich oder auf Grundlage des Softwarevertrages zur Verfügung stellt.

2. LIEFERUNG, EINRÄUMUNG DES NUTZUNGSRECHTS, IP-RECHTE

2.1 Lieferung; Liefergegenstand

FLOWSTER liefert die vertragsgegenständliche FLOWSTER Software entsprechend der Produktbeschreibung in der Dokumentation und der FPL. Für die Beschaffenheit der Funktionalität dieser FLOWSTER Software ist die Produktbeschreibung in der Dokumentation abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit dieser FLOWSTER Software schuldet FLOWSTER nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Auftraggeber insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der FLOWSTER Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von FLOWSTER herleiten, es sei denn, FLOWSTER hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die FLOWSTER Geschäftsleitung.

Dem Auftraggeber wird mangels anderer Absprache spätestens einen Monat nach Abschluss des Softwarevertrags eine (1) Kopie der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.

Die Lieferung erfolgt nach Wahl der FLOWSTER entweder dadurch, dass FLOWSTER dem Auftraggeber die vertragsgegenständliche FLOWSTER Software auf DVD oder anderen Datenträgern an die vereinbarte Lieferadresse versendet (körperlicher Versand) oder dadurch, dass FLOWSTER sie auf dem Kundenportal (https://kundenportal.flowster.de) zum Download bereitstellt (Electronic Delivery). Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem FLOWSTER die Datenträger dem Transporteur übergibt, bei Electronic Delivery der Zeitpunkt, in dem die vertragsgegenständliche FLOWSTER Software zum Download bereitgestellt ist und dies dem Auftraggeber mitgeteilt wird.

2.2 Rechte von FLOWSTER, Befugnisse des Auftraggebers

Alle Rechte an der FLOWSTER Software – insbesondere das Urheberrecht und sonstige IP Rechte – stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich FLOWSTER oder deren Lizenzgebern zu, auch soweit FLOWSTER Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber hat an der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software nur die nachfolgenden nichtausschließlichen Befugnisse. Vorstehende Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle sonstigen dem Auftraggeber eventuell im Rahmen der Vertragsanbahnung und –durchführung einschließlich Nacherfüllung und der Pflege überlassene FLOWSTER Software, Gegenstände, Arbeitsergebnisse und Informationen.

2.2.1 Der Auftraggeber darf die vertragsgegenständliche FLOWSTER Software nur in dem Umfang nutzen, der vertraglich festgelegt ist. Die Nutzungsbefugnis ist auf die vertragsgegenständliche FLOWSTER Software im dort geregelten Umfang beschränkt, auch wenn der Auftraggeber technisch auf andere Softwarekomponenten zugreifen kann. Der Auftraggeber erhält die Nutzungsbefugnis beim Vertragstyp Kauf auf unbeschränkte Zeit, beim Vertragstyp Miete für die vertraglich vereinbarte Dauer.

In Bezug auf die Erstellung und Nutzung von Modifikationen bzw. die Nutzung der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software zur Erstellung von Add-Ons sowie die Nutzung der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software zusammen mit AddOns gilt Abschnitt 2.3.

Der Auftraggeber erhält an vertragsgegenständlicher Drittsoftware nur die Rechte, die zu ihrer Nutzung zusammen mit der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software notwendig sind. Einzelheiten zur Lizenz an der Drittsoftware ergeben sich aus dem Softwarevertrag oder der FPL.

2.2.2 Der Auftraggeber darf die vertragsgegenständliche FLOWSTER Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von seinen Verbundenen Unternehmen abzuwickeln. Nur in diesem Umfang werden Rechte zur Vervielfältigung dieser FLOWSTER Software eingeräumt. Alle darüber hinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung einschließlich der Vermietung, zur Übersetzung, Bearbeitung, zum Arrangement und zur öffentlichen Zugänglichmachung der FLOWSTER Software verbleiben ausschließlich bei FLOWSTER. Der Rechenzentrumsbetrieb für andere als seine Verbundene Unternehmen oder die Nutzung der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Auftraggebers oder seiner Verbundenen Unternehmen sind, sind nicht erlaubt. Weitere Einzelheiten bestimmen sich nach der FPL.

Die Nutzung der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software kann über eine Schnittstelle, die mit der FLOWSTER Software oder als Teil der FLOWSTER Software ausgeliefert wurde, über eine Schnittstelle des Auftraggebers oder eines Drittanbieters oder über ein anderes zwischengeschaltetes System erfolgen.

Der Auftraggeber muss insbesondere für alle Personen, die die vertragsgegenständliche FLOWSTER Software (direkt und / oder indirekt) nutzen über die erforderlichen Nutzungsrechte, verfügen. Geschäftspartnern ist die Nutzung ausschließlich durch Bildschirmzugriff auf die vertragsgegenständliche FLOWSTER Software und nur in Verbindung mit der Nutzung durch den Auftraggeber gestattet und die Nutzung zur Abwicklung von eigenen Geschäftsvorfällen untersagt.

Bei der testweisen Überlassung beschränken sich die Nutzungsbefugnisse des Auftraggebers auf solche Handlungen, die der Feststellung des Zustands der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software und der Eignung für den Betrieb des Auftraggebers dienen. Insbesondere sind dabei das Erstellen von Modifikationen und Add-Ons gemäß Abschnitt 2.3, Dekompilierungen gemäß Abschnitt 2.2.5, ein produktiver Betrieb der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software bzw. die Vorbereitung des produktiven Betriebs unzulässig.

Soweit ein Verbundenes Unternehmen des Auftraggebers mit FLOWSTER oder mit FLOWSTER Verbundenen Unternehmen oder mit einem autorisierten FLOWSTER Vertriebspartner eigenständige Überlassungs- oder Pflegeverträge über FLOWSTER Software hält, gilt mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung zwischen FLOWSTER und dem Auftraggeber folgendes: Die vertragsgegenständliche FLOWSTER Software darf nicht zur Abwicklung von internen Geschäftsvorfällen dieses Verbundenen Unternehmens des Auftraggebers genutzt werden, und der Auftraggeber darf diesem Verbundenen Unternehmen unter dem Softwarevertrag erhaltene Pflegeleistungen nicht zur Verfügung stellen.

Dies gilt auch, wenn der eigenständige Pflegevertrag des Verbundenen Unternehmens beendet (worden) ist oder wird.

2.2.3 Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Prozessoren), auf die die vertragsgegenständliche FLOWSTER Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert wird, befinden sich in Räumen oder im unmittelbaren Besitz des Auftraggebers oder eines seiner Verbundenen Unternehmen. Will der Auftraggeber diese FLOWSTER Software für die Abwicklung seiner internen Geschäftsvorfälle auf Datenverarbeitungsgeräten betreiben oder betreiben lassen, die sich in den Räumen und in unmittelbarem Besitz eines dritten Unternehmens befinden (Outsourcing), so ist dies nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit FLOWSTER möglich, zu deren Abschluss FLOWSTER bei Wahrung ihrer berechtigten betrieblichen Interessen – insbesondere an der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen über die Einräumung des Nutzungsrechts an der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software durch das dritte Unternehmen – bereit ist.

2.2.4 Der Auftraggeber darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen, soweit dies nicht technisch unzumutbar ist. Der Auftraggeber darf Urheberrechtsvermerke von FLOWSTER nicht verändern oder entfernen.

2.2.5 Vor einer Dekompilierung der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software fordert der Auftraggeber FLOWSTER schriftlich mit angemessener Fristsetzung auf, die zur Herstellung der Interoperabilität nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Erst nach fruchtlosem Fristablauf ist der Auftraggeber in den Grenzen des § 69 e UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Vor der Einschaltung von Dritten (z. B. nach §69e Abs.1Nr.1, Abs.2Nr.2 UrhG) verschafft er FLOWSTER eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar gegenüber FLOWSTER zur Einhaltung der in Abschnitt 2 enthaltenen Regelungen verpflichtet.

2.2.6 Erhält der Auftraggeber von FLOWSTER Kopien von neuen Fassungen einer vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software (z. B. im Rahmen der Nachbesserung oder der Pflege), die eine zuvor überlassene FLOWSTER Software Fassung ersetzen, besteht das dem Auftraggeber erteilte Nutzungsrecht ausschließlich in Bezug auf die jeweils zuletzt erhaltene Fassung. Das Nutzungsrecht in Bezug auf die zuvor überlassene Fassung erlischt, sobald er die neue Fassung zur Nutzung auf Produktivsystemen implementiert. Jedoch darf er drei Monate lang die neue Fassung zu Testzwecken neben der alten produktiv genutzten Fassung einsetzen. Für die ersetzte Fassung gelten die Regelungen von Abschnitt 5.

2.3 Modifikationen/Add-Ons

2.3.1 Der Auftraggeber darf in der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software enthaltene oder anderweitig von FLOWSTER erworbene APIs und Tools nur unter Einhaltung der in diesem Abschnitt 2.3 geregelten Verpflichtungen zur Erstellung oder Nutzung von Modifikationen oder Add-Ons einsetzen. Zur Klarstellung: Modifikationen oder Add-Ons, die von FLOWSTER oder einem mit FLOWSTER Verbundenen Unternehmen für den Auftraggeber oder als Produkt entwickelt wurden, unterliegen abschließend den Regelungen des jeweiligen Vertrages und fallen nicht unter die nachstehenden Regelungen in diesem Abschnitt 2.3.

2.3.2 Der Auftraggeber ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – nicht berechtigt, Modifikationen oder Add-Ons der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software zu erstellen, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, ihm ist dies durch zwingendes Gesetz oder nach diesem Abschnitt 2.3 ausdrücklich erlaubt. Modifikationen dürfen nur in Bezug auf dem Auftraggeber von FLOWSTER im Quellcode gelieferte vertragsgegenständliche FLOWSTER Software erstellt werden.

2.3.3 Der Auftraggeber ist für jegliche Störungen im Ablauf, in der Sicherheit oder in der Performance der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software und anderer Programme, sowie in der Kommunikation der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software und anderer Programme (übergreifend „Störungen“), die durch Modifikationen oder Add-Ons zur vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software verursacht werden, selbst verantwortlich. FLOWSTER weist darauf hin, dass Add-Ons sowie auch geringfügige Modifikationen an der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software zu ggf. nicht vorhersehbaren und erheblichen Störungen führen können. Derartige Störungen können auch dadurch entstehen, dass ein Add-On oder eine Modifikation mit späteren Fassungen der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software nicht kompatibel sind. Insbesondere ist FLOWSTER jederzeit berechtigt, die FLOWSTER Software sowie APIs zu verändern, ohne dafür zu sorgen, dass vom Auftraggeber verwendete Modifikationen oder Add-Ons mit späteren Fassungen der FLOWSTER Software kompatibel sind.

2.3.4 FLOWSTER ist für Störungen, die von Modifikationen oder Add-Ons an der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software verursacht werden, weder verantwortlich noch in sonstiger Weise verpflichtet, diese Störungen insbesondere aus Mangelbeseitigungsgründen zu beheben. FLOWSTER ist ebenfalls nicht verpflichtet, vertragliche Pflegeleistungen zu erbringen, sofern und soweit deren Erbringung durch Modifikationen oder Add-Ons zur vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software erschwert wird. FLOWSTER empfiehlt dem Auftraggeber die Registrierung von Modifikationen und AddOns gemäß dem von FLOWSTER unter http://support.flowster.de bereitgestellten Registrierungsverfahren, um FLOWSTER die Ursachenfindung möglicher Pflege Issues zu erleichtern.

2.3.5 Diese Modifikationen und Add-Ons dürfen nur zusammen mit der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software und nur in Übereinstimmung mit dem vertraglich eingeräumten Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software genutzt werden. FLOWSTER ist jederzeit berechtigt, eigene Modifikationen und Add-Ons zur FLOWSTER Software zu entwickeln, wobei FLOWSTER jedoch nicht den Software Code des Auftraggebers kopieren darf. Modifikationen und Add-Ons dürfen (vorbehaltlich der weiteren hierin geregelten Einschränkungen) nicht zu folgendem geeignet sein: Die vertraglich vereinbarten Beschränkungen zu umgehen und/oder dem Auftraggeber den Zugriff auf FLOWSTER Software zu ermöglichen, für die er keine Nutzungsrechte erworben hat; noch Informationen über die FLOWSTER Software selbst zugänglich zu machen oder zur Verfügung zu stellen.

2.3.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder gegen FLOWSTER noch gegen Verbundene Unternehmen der FLOWSTER Ansprüche aus Rechten an (i) derartigen Modifikationen oder Add-Ons bzw. (ii) anderer Funktionalität der FLOWSTER Software, auf die diese Modifikationen oder Add-Ons zugreifen, geltend zu machen.

2.4 Überlassung an Dritte

2.4.1 Der Auftraggeber darf die FLOWSTER Software, die er von FLOWSTER nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat (einschließlich der durch eventuelle Zukäufe oder im Rahmen der Pflege erhaltenen FLOWSTER Software), einem Dritten nur einheitlich überlassen. Die vorübergehende oder teilweise Überlassung an Dritte oder die Überlassung an mehrere Dritte sind untersagt. Die Einschränkungen der Sätze 1 und 2 gelten auch für Unternehmensumstrukturierungen und Rechtsnachfolgen z. B. nach dem Umwandlungsgesetz.

2.4.2 In Fällen der gemäß Abschnitt 2.4.1 zulässigen einheitlichen Überlassung von FLOWSTER Software durch den Auftraggeber an einen Dritten (neuer Nutzer) gilt Folgendes:

Der Auftraggeber muss seine Nutzung der FLOWSTER Software vollständig und endgültig aufgeben und alle Kopien dem neuen Nutzer weitergeben oder unbrauchbar machen.

Er ist verpflichtet, dem neuen Nutzer die Nutzungs- und Überlassungsbedingungen für die überlassene FLOWSTER Software aus dem Softwarevertrag zugänglich zu machen.

Er hat FLOWSTER die Überlassung an den neuen Nutzer unter Angabe von dessen Namen und Anschrift unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

2.4.3 Der Auftraggeber darf FLOWSTER Software, die er in anderer Weise als nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat, Dritten nicht überlassen.

3. VERMESSUNG / ZUKAUF

3.1 Jede Nutzung der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist FLOWSTER im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit FLOWSTER über den zusätzlichen Nutzungsumfang (Zukauf). Der Zukauf erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Zukaufs jeweils gültigen FPL.

3.2 FLOWSTER ist berechtigt, die Nutzung der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software (grundsätzlich einmal jährlich) und in Übereinstimmung mit FLOWSTER-Standardverfahren (wie in der FPL beschrieben) durch Vermessung zu überprüfen. Vermessungen finden regelmäßig in der Form von Selbstauskünften unter Einsatz der von FLOWSTER zur Verfügung gestellten Vermessungstools statt.

FLOWSTER kann auch Remote-Vermessungen durchführen, soweit die Selbstauskunft verweigert wurde, oder soweit sie keine aussagefähigen Ergebnisse lieferte und objektive Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung durch den Auftraggeber bestehen. FLOWSTER kann ausnahmsweise Vermessungen vor Ort durchführen, soweit die Remote- Vermessung verweigert wurde, oder soweit sie keine aussagefähigen Ergebnisse lieferte und objektive Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung durch den Auftraggeber bestehen. Der Auftraggeber kooperiert bei der Durchführung solcher Vermessungen in angemessener Weise mit FLOWSTER, insbesondere indem er FLOWSTER bei Remote-Vermessungen und bei Vermessungen vor Ort im erforderlichen Umfang Einblick in seine Systeme gewährt. Vermessungen vor Ort kündigt FLOWSTER mit angemessener Frist an. Den Vertraulichkeitsinteressen des Auftraggebers sowie dem Schutz seines Geschäftsbetriebs vor Beeinträchtigung wird in angemessener Weise Rechnung getragen. Die zumutbaren Kosten der Vermessung durch FLOWSTER werden vom Auftraggeber getragen, wenn die Vermessungsergebnisse eine nicht vertragsgemäße Nutzung aufzeigen.

3.3 Ergibt sich bei einer Vermessung oder in anderer Weise, dass die Nutzung der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software durch den Auftraggeber über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist ein Vertrag mit FLOWSTER über den Zukauf abzuschließen. FLOWSTER behält sich insoweit vor, vereinbarte Rabatte, die über die in der FPL geregelten Mengenrabatte hinausgehen, in diesem Fall nicht zu gewähren. Abschnitt 3.1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Schadensersatz und die Geltendmachung von Verzugszinsen gemäß Abschnitt 4.1.5 bleiben vorbehalten.

4. VERGÜTUNG, ZAHLUNG, STEUERN, VORBEHALT

4.1 Vergütung 

4.1.1 Der Auftraggeber zahlt FLOWSTER gemäß dem Softwarevertrag Vergütung für die Überlassung und für die Pflege der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software. Die Preise für Softwarelieferungen schließen Transport und Verpackung bei körperlichem Versand ein. Bei Electronic Delivery stellt FLOWSTER die vertragsgegenständliche FLOWSTER Software auf eigene Kosten abruffähig ins Internet . Die Kosten für den Abruf treffen den Auftraggeber. Skonto wird nicht gewährt.

4.1.2 FLOWSTER kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln.

4.1.3 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten.

4.1.4 FLOWSTER behält sich alle Rechte an der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software, insbesondere an im Rahmen des Pflegevertrages zur Verfügung gestellten Fassungen, bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Softwarevertrag vor. Der Auftraggeber hat FLOWSTER bei Zugriff Dritter auf dem Vorbehalt unterliegende FLOWSTER Software sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte von FLOWSTER zu unterrichten.

4.1.5 Rechnungsstellung und Fälligkeit

• Zahlungen sind 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig. Mit Fälligkeit kann FLOWSTER Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes verlangen.

• Bei Softwarekaufverträgen wird die Rechnung nach der Lieferung der FLOWSTER Software gestellt.

• Bei Softwarepflegeverträgen beginnt die Zahlungspflicht mit Vertragsbeginn des Pflegevertrages. Die Vergütung ist Jahresweise im Voraus fällig.

• Die Zahlungsbedingungen bei Softwaremiete bestimmen sich nach den Regelungen des Mietvertrages. Soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Vergütung quartalsweise im Voraus fällig und die Zahlungspflicht beginnt mit Vertragsabschluss.

4.1.6 FLOWSTER kann die Vergütung für Pflege und Softwaremiete jeweils mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten mit Wirkung zum 01.01. eines Kalenderjahres durch schriftliche Anpassungserklärung gegenüber dem Auftraggeber nach ihrem Ermessen unter Einhaltung der folgenden Grundsätze ändern:

(a) FLOWSTER darf die Vergütung höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der nachfolgend unter (b) genannte Index geändert hat (Änderungsrahmen). Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist für den Änderungsrahmen die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Hat bereits früher eine Vergütungsanpassung stattgefunden, wird der Änderungsrahmen definiert durch die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand.

(b) Für die Ermittlung des Änderungsrahmens ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie (derzeit in Quartalszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachserie 16, Reihe 2.4, Gruppe J 62) zugrunde zu legen. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet.

(c) Wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Anpassungserklärung die Vereinbarung über Pflege bzw. Softwaremiete zum Ende des Kalenderjahres kündigt (Sonderkündigungsrecht), gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist FLOWSTER in der Anpassungserklärung hin. Die Regelungen in Abschnitt 10.6 Satz 4 bis 6 gelten entsprechend.

4.2 Steuern 

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

5. ENDE DER NUTZUNGSBERECHTIGUNG

In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z. B. durch Rücktritt, Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder Kündigung) ist der Auftraggeber verpflichtet, die Nutzung der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software und der Vertraulichen Informationen unverzüglich einzustellen. 

Innerhalb eines Monats nach Ende der Nutzungsberechtigung vernichtet der Auftraggeber alle Kopien der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software in jeglicher Form unwiederherstellbar oder übergibt – auf Verlangen von FLOWSTER – alle Kopien der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software an FLOWSTER, es sei denn, deren Aufbewahrung über eine längere Frist ist gesetzlich vorgeschrieben; in diesem Fall erfolgt die Rückgabe oder Vernichtung am Ende dieser Frist. 

Der Auftraggeber hat FLOWSTER in schriftlicher Form zu versichern, dass er und alle seine Verbundenen Unternehmen die hier in Abschnitt 5 geregelten Verpflichtungen eingehalten haben.

6. MITWIRKUNG, UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT

6.1 Der Auftraggeber hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der FLOWSTER Software und ihre technischen Anforderungen (z. B. in Bezug auf Datenbank, Betriebssystem, Hardware und Datenträger) zu informieren. Er trägt das Risiko, ob die FLOWSTER Software seinen Wünschen und Gegebenheiten entspricht. Über Zweifelsfragen kann er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von FLOWSTER oder durch fachkundige Dritte beraten lassen. Außerdem stellt FLOWSTER auf der Online-Informationsplattform von FLOWSTER Hinweise auf die technischen Einsatzbedingungen der FLOWSTER Software und deren eventuellen Änderungen zur Verfügung.

6.2 Der Auftraggeber sorgt für die Arbeitsumgebung der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software (nachfolgend: „IT-Systeme“) ggf. entsprechend den Vorgaben von FLOWSTER. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen IT-Systeme erforderlichenfalls durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen. Der Auftraggeber beachtet insbesondere die Vorgaben der Dokumentation und die auf der FLOWSTER Online-Informationsplattform gegebenen Hinweise.

6.3 Der Auftraggeber wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, IT-Systeme, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt FLOWSTER unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software und zu den IT-Systemen.

6.4 Der Auftraggeber benennt schriftlich einen Ansprechpartner für FLOWSTER und eine Adresse und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei FLOWSTER.

6.5 Der Auftraggeber testet die vertragsgegenständliche FLOWSTER Software gründlich auf Mangelfreiheit bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt.

6.6 Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die vertragsgegenständliche FLOWSTER Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können alle von FLOWSTER im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Personen davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.

6.7 Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von FLOWSTER eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. Der Auftraggeber erklärt Rügen schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems. Nur der Ansprechpartner (Abschnitt 6.4) sind zu Rügen befugt.

6.8 Der Auftraggeber trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Pflichten.

7. SACH- UND RECHTSMÄNGEL, SONSTIGE LEISTUNGSSTÖRUNGEN

7.1 FLOWSTER leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit (Abschnitt 2.1) der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software und dafür, dass dem Übergang der vereinbarten Nutzungsbefugnisse an den Auftraggeber (Abschnitt 2) keine Rechte Dritter entgegenstehen.

7.2 FLOWSTER leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass FLOWSTER nach ihrer Wahl dem Auftraggeber einen neuen, mangelfreien Softwarestand überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass FLOWSTER dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet FLOWSTER Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software oder nach ihrer Wahl an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger FLOWSTER Software verschafft. Der Auftraggeber muss einen neuen Softwarestand übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist.

7.3 Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann er vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Voraussetzungen der Abschnitte 11.1 und 11.5 sind bei der Nachfristsetzung zu erfüllen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet FLOWSTER im Rahmen der in Abschnitt 8 festgelegten Grenzen.

7.4 Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß den Abschnitten 7.1 bis 7.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software. Dies gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt und Minderung gemäß Abschnitt 7.3 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens FLOWSTER, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB.

7.5 Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Abschnitt 7.4 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn FLOWSTER im Einverständnis mit dem Auftraggeber das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis FLOWSTER das Ergebnis ihrer Prüfung dem Auftraggeber mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert.

Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

7.6 Erbringt FLOWSTER Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann FLOWSTER eine Vergütung gemäß Abschnitt 11.7 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder FLOWSTER nicht zuzuordnen ist, oder wenn die vertragsgegenständliche FLOWSTER Software nicht in Übereinstimmung mit der Dokumentation genutzt wird. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der bei FLOWSTER dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, die vertragsgegenständliche FLOWSTER Software unsachgemäß bedient oder von FLOWSTER empfohlene FLOWSTER-Services nicht in Anspruch genommen hat.

7.7 Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Auftraggeber FLOWSTER unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der FLOWSTER führen oder FLOWSTER zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.

7.8 Erbringt FLOWSTER außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht FLOWSTER eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Auftraggeber dies gegenüber FLOWSTER stets schriftlich zu rügen und FLOWSTER eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer FLOWSTER Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Es gilt Abschnitt 11.1. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in Abschnitt 8 festgelegten Grenzen.

8. HAFTUNG

8.1 In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet FLOWSTER Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur in dem nachfolgend bestimmten Umfang:

(a) FLOWSTER haftet bei Vorsatz in voller Höhe, bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die FLOWSTER eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte;

(b) in anderen Fällen: nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) und bis zu den im folgenden Unterabsatz genannten Haftungsgrenzen. Die Verletzung einer Kardinalpflicht im Sinne dieses Abschnitts 8.1 (b) liegt vor bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Die Haftung ist in den Fällen von Abschnitt 8.1 (b) beschränkt auf die Lizenz- und Wartungsgebühren des ersten Jahres pro Schadensfall, insgesamt auf höchstens EUR 200.000.

8.2 Der Einwand des Mitverschuldens (z. B. aus Abschnitt 6) bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abschnitt 8.1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.3 Für alle Ansprüche gegen FLOWSTER auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von 5 Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die Regelungen der Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes gelten nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die abweichende Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (Abschnitte 7.4 und 7.5) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

9. VERTRAULICHKEIT, DATENSCHUTZ

9.1 Nutzung von Vertraulichen Informationen. Die Parteien verpflichten sich, alle vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt so, wie sie eigene vergleichbare Vertrauliche Informationen schützen, mindestens jedoch mit angemessener Sorgfalt vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe durch die empfangende Partei an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Ausübung der Rechte der empfangenden Partei oder zur Vertragserfüllung notwendig ist, und diese Personen im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten wie hierin geregelt, unterliegen. Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen der jeweils anderen Partei müssen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter enthalten, die im Original enthalten sind.

9.2 Ausnahmen

Der vorstehende Abschnitt 9.1. gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die (a) vom Empfänger ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, (b) ohne Vertragsverletzung durch den Empfänger allgemein öffentlich zugänglich geworden sind oder rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einem Dritten erhalten wurden, der berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, (c) dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Einschränkungen bekannt waren oder (d) nach schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei von den vorstehenden Regelungen freigestellt sind.

9.3 Vertrauliche Vertragsinhalte; Öffentlichkeit

Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. FLOWSTER ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Inverstoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von FLOWSTER (einschließlich Referenzen, Anwenderberichten und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen) zu verwenden. FLOWSTER darf Informationen über den Auftraggeber an ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.

9.4 Datenschutz

Die Regelungen zu datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen möglicher Auftragsdatenverarbeitung (insbesondere im Rahmen von Pflegeleistungen oder bei der Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Softwareüberlassung) ergeben sich aus der im Softwarevertrag in Bezug genommenen Vereinbarung über die Datenverarbeitung für FLOWSTER Pflege und Professional Services.

10. ZUSATZREGELUNGEN FÜR MIETE UND PFLEGE

10.1 Bei Mietverträgen ist die Pflege Teil des Leistungsangebotes; sie kann nur mit dem Mietvertrag beendet werden. Für nach dem Vertragstyp Kauf erworbene FLOWSTER Software wird Pflege auf der Grundlage eines gesonderten Wartungsdokumentes erbracht.

10.2 FLOWSTER erbringt als Pflege die in der jeweils gültigen FPL für das im Softwarevertrag vereinbarte Pflegemodell genannten Leistungen.

10.3 FLOWSTER ist berechtigt, das Leistungsspektrum der Pflege der Weiterentwicklung der FLOWSTER Software und dem technischen Fortschritt anzupassen. Können durch eine Leistungsänderung berechtigte Interessen des Auftraggebers nachteilig berührt werden, so teilt FLOWSTER diese Leistungsänderung dem Auftraggeber schriftlich oder auf elektronischem Wege mindestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden mit und weist ihn in dieser Mitteilung auf sein nachfolgend geregeltes Kündigungsrecht und die Folgen der Nichtausübung des Kündigungsrechts hin. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall das Recht zu, den Pflegevertrag, ggf. den Mietvertrag, vorzeitig mit einer Frist von zwei Monaten auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen (Sonderkündigungsrecht). Abschnitt 10.6 Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nicht Gebrauch, wird die Pflege mit dem geänderten Leistungsspektrum fortgeführt.

10.4 FLOWSTER erbringt die Pflege im Rahmen des Life Cycle der FLOWSTER Software und gemäß ihrer Release-Strategie, die auf der Online-Informationsplattform von FLOWSTER abrufbar ist, für die aktuelle Fassung der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software sowie ggf. für ältere Fassungen. Pflege für Drittsoftware durch FLOWSTER kann die Inanspruchnahme von Supportleistungen der jeweiligen Drittanbieter erfordern. Wenn Drittanbieter erforderliche Supportleistungen FLOWSTER nicht mehr zur Verfügung stellen, steht FLOWSTER ein Sonderkündigungsrecht zur Teilkündigung der Pflegevertragsbeziehung für die betreffende Drittsoftware mit angemessener Frist, mindestens jedoch von drei Monaten, zum Ende eines Kalenderquartals zu.

10.5 Für Sach- und Rechtsmängel von im Rahmen der Pflege oder Miete gelieferter FLOWSTER Software gilt Abschnitt 7 entsprechend. An die Stelle des Rücktritts vom Vertrag tritt die außerordentliche Kündigung des Pflege- oder Mietvertrages. Gegenstand eines eventuellen Minderungsrechts ist die im Rahmen des Pflege- oder Mietvertrages geschuldete Vergütung. Bei Mietverträgen ist die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel gemäß § 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

10.6 Jeder Pflegevertrag ist zunächst bis zum Ende des auf den Vertragsbeginn folgenden vollen Kalenderjahres geschlossen (Mindestlaufzeit). Ist Vertragsbeginn der 01.01. eines Kalenderjahres, läuft die Mindestlaufzeit des Pflegevertrages allerdings bis zum 31.12. dieses Kalenderjahres. Anschließend verlängert sich der Pflegevertrag jeweils automatisch um ein weiteres Kalenderjahr (Verlängerung). Die Pflege bezieht sich stets auf den gesamten Bestand des Auftraggebers an FLOWSTER Software, soweit FLOWSTER hierfür Pflege anbietet. Der Auftraggeber muss stets alle Installationen der FLOWSTER Software, für die FLOWSTER Pflege anbietet, (einschließlich durch eventuelle spätere Zukäufe oder im Rahmen der Pflege erworbener FLOWSTER Software) vollständig bei FLOWSTER in Pflege halten oder die Pflege insgesamt kündigen. Diese Regelung umfasst auch FLOWSTER Software, die der Auftraggeber von Dritten bezogen hat, und für die FLOWSTER Pflege anbietet. Zukäufe verpflichten den Auftraggeber zur Erweiterung der Pflege auf Basis gesonderter Pflegeverträge mit FLOWSTER.

10.7 Die Kündigung von Pflegeverträgen ist jeweils schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals jedoch zum Ablauf der Mindestlaufzeit möglich. Die Kündigung von Mietverträgen ist jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals, erstmals jedoch zum Ablauf der Mindestlaufzeit, möglich. Abschnitt 10.6 Sätze 4 bis 6 gelten für Mietverträge entsprechend. Sonderkündigungsrechte und Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben vorbehalten.

10.8 Kündigungen aus wichtigem Grund bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Regeln über Nachfristsetzungen in Abschnitt 11.1 gelten entsprechend. FLOWSTER behält sich eine Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere bei mehrfacher oder grober Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (z. B. Abschnitte 2, 6 und 9) vor. FLOWSTER behält in diesem Fall den Anspruch auf die bis zur Kündigung entstandene Vergütung und kann einen sofort fälligen Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 60 % der bis zu dem Zeitpunkt entstehenden Vergütung verlangen, auf den der Auftraggeber den Vertrag hätte erstmals ordentlich kündigen können. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass FLOWSTER ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

10.9 Hinweis: In den Fällen, in denen die Pflege für FLOWSTER Software nicht ab Lieferung der FLOWSTER Software besteht, sondern erst später vereinbart wird, hat der Auftraggeber, um auf den aktuellen Softwarestand zu kommen, die Pflegevergütung nachzuzahlen, die er bei Vereinbarung der Pflege ab Lieferung zu bezahlen gehabt hätte. Die Nachzahlung ist sofort und ungekürzt fällig. Dies gilt entsprechend bei einer Kündigung und anschließenden Reaktivierung der Pflege. Die Möglichkeiten zum Wechsel des Pflegemodells ergeben sich aus der jeweils gültigen FPL.

10.10 Diese AGB können nach Maßgabe der folgenden Sätze in Bezug auf Miet- oder Pflegeverträge geändert werden, sofern dadurch nicht für das Äquivalenzverhältnis zwischen den Parteien wesentliche Inhalte des Miet- oder Pflegevertrages geändert werden und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist. FLOWSTER wird die Änderung der AGB dem Auftraggeber schriftlich mitteilen. Wenn der Auftraggeber gegenüber der FLOWSTER der Änderung nicht schriftlich binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung widerspricht, gilt die Änderung als genehmigt und es ist für zwischen FLOWSTER und dem Auftraggeber bestehende Miet- oder Pflegeverträge ab diesem Zeitpunkt die geänderte Fassung der AGB maßgeblich. Auf diese Folge wird FLOWSTER den Auftraggeber bei Mitteilung der Änderung ausdrücklich hinweisen.

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1 Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Auftraggebers müssen – außer in Eilfällen – mindestens zehn Arbeitstage betragen. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Auftraggeber zur Lösung vom Vertrag (z. B. durch Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so muss der Auftraggeber diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen. FLOWSTER kann nach Ablauf einer gemäß Satz 2 gesetzten Frist verlangen, dass der Auftraggeber seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt.

11.2 FLOWSTER kann Angebote von Auftraggebern innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote von FLOWSTER sind freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung seitens FLOWSTER für den Vertragsinhalt maßgeblich.

11.3 Die FLOWSTER Software unterliegt den Ausfuhrkontrollgesetzen verschiedener Länder, insbesondere den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vertragsgegenständliche FLOWSTER Software, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FLOWSTER an eine Regierungsbehörde zur Prüfung einer eventuellen Nutzungsrechtseinräumung oder zu anderweitiger behördlicher Genehmigung zu übergeben und sie nicht in Länder oder an natürliche oder juristische Personen zu exportieren, für die gemäß den entsprechenden Ausfuhrgesetzen Exportverbote gelten. Ferner ist der Auftraggeber für die Einhaltung aller geltenden rechtlichen Vorschriften des Landes, in dem sich der Hauptsitz des Auftraggebers befindet, und anderer Länder in Bezug auf die Nutzung der vertragsgegenständlichen FLOWSTER Software durch den Auftraggeber und seine Verbundenen Unternehmen verantwortlich.

11.4 Für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht ohne das UN-Kaufrecht. Das Kollisionsrecht findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Softwarevertrag ist Potsdam, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

11.5 Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie alle vertragsrelevanten Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere Kündigungen, Mahnungen oder Fristsetzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis kann auch durch Briefwechsel oder (abgesehen von Kündigungen) durch elektronisch übermittelte Unterschriften (Übermittlung eingescannter Unterschriften via E-Mail, oder andere durch oder im Auftrag von FLOWSTER bereitgestellte, vereinbarte elektronische Vertragsschlussverfahren) eingehalten werden. § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden jedoch im Übrigen keine Anwendung.

11.6 Dem Softwarevertrag entgegenstehende oder ihn ergänzende Bedingungen – insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen – des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn FLOWSTER einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

11.7 Sonstige Leistungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen der Kauf-, Miet-, Leasing- oder Pflegeverträge erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren. Mangels abweichender Vereinbarung gelten für diese Leistungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von FLOWSTER für Beratungs- und Serviceleistungen und die Vergütungspflicht nach Maßgabe der jeweils gültigen FLOWSTER Preisliste.

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